| Anzeige einer Bohrung nach § 4 Lagerstättengesetz |
| An |
Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen
Landesbetrieb
Bohranzeige
Postfach 10 07 63
47707 Krefeld |
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Der GD NRW unterhält für das Land Nordrhein-Westfalen eine zentrale Bohrungsdatenbank,
in der zurzeit Informationen von mehr als einer viertel Million Bohrungen abrufbar sind.
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Jede neu hinzukommende Bohrung
- erhöht das Wissen über den geologischen Untergrundaufbau von NRW,
- fließt in die verschiedenen geowissenschaftlichen Auswertungen des GD NRW ein,
- trägt dazu bei, dass der GD NRW seinen Kunden kontinuierlich bessere Informationen über den Untergrund
bereitstellen kann.
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Davon profitieren alle Nutzer geowissenschaftlicher Daten. |
Damit eine Bohrung in die Fachauswertungen des GD NRW mit einbezogen werden kann, muss sie zuvor in
der Bohrungsdatenbank DABO gespeichert werden. Hierfür müssen folgende den Bestimmungen des Lagerstättengesetzes
[LagerstG = Lagerstättengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)] entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Bohrung ist dem GD NRW rechtzeitig vor Bohrbeginn anzuzeigen.
- Die Bohrung ist unter Beachtung der aktuellen DIN- bzw. DIN EN ISO-Normen zu dokumentieren.
- Nach Abschluss der Bohrarbeiten ist die Bohrungsdokumentation dem GD NRW zuzusenden.
Auf Anforderung ist auch Probenmaterial zu überlassen.
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Im Merkblatt "Maschinengetriebene Bohrungen in Nordrhein-Westfalen Anzeige und Ergebnisübermittlung" finden Sie weitere Informationen, die Ihnen und dem GD NRW die Anzeige, Aufnahme und Übermittlung der Bohrungsdaten erleichtern.  |
Bitte beachten Sie, dass die Unterlassung der Anzeige- und Auskunftspflicht nach § 10 LagerstG eine Ordnungswidrigkeit ist, die mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden kann. |