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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Geologiedatengesetz (GeolDG):
Nach § 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) sind Unternehmen und Privatpersonen verpflichtet, geologische Untersuchungen beim GD NRW zu melden. Das GeolDG, in Kraft seit dem 30. Juni 2020, regelt die Erfassung, Sicherung und Bereitstellung geologischer Daten. Ziel ist ein nachhaltiger Umgang mit dem geologischen Untergrund sowie die Erkennung und Bewertung von Georisiken. Ihre Anzeige trägt dazu bei, diese Aufgaben zu unterstützen. Die Meldung ist schnell, einfach und kostenlos.
Nach § 3 Zuständigkeitsverordnung ist der GD NRW die zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen.
Alle geologischen Untersuchungen müssen vor Beginn dem GD NRW gemeldet und die Ergebnisse nach Abschluss der Untersuchung übermittelt werden. Diese Pflicht gilt für alle staatlichen, privaten oder kommerziellen Untersuchungen und betrifft sowohl Auftraggeber, Beauftragte als auch Durchführende. Es genügt, wenn eine der drei Parteien die Anzeige und Übermittlung übernimmt.
Diese Meldung ersetzt nicht notwendige Genehmigungen nach Wasser- und Bergrecht.
Ja, diese wurden in der Bekanntmachung des GD NRW vom 28. Februar 2022 veröffentlicht. Gemäß § 11 Absatz 1 GeolDG gelten bestimmte Ausnahmen für nicht anzeige- und übermittlungspflichtige Untersuchungen (PDF, 50 KB).
Das GeolDG (§§ 8, 9, 10) gilt für alle Daten, die aus geologischen Untersuchungen gewonnen werden. Der Begriff „geologische Untersuchung“ umfasst dabei:
Der GD NRW darf auf Probenmaterial und Daten zugreifen und die verpflichtete Person muss vor der Entsorgung der Proben oder Löschung der Daten diese dem GD NRW anbieten.
Gemäß § 11 Absatz 1 GeolDG gelten bestimmte Ausnahmen für nicht anzeige- und übermittlungspflichtige Untersuchungen (PDF, 50 KB).
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme.
Staatliche geologische Daten werden von Behörden, im Auftrag von Behörden oder von natürlichen oder juristischen Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erhoben. Auch inhaberlose Daten sind staatliche geologische Daten. Ausgenommen sind Fälle, in denen diese Aufgaben im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt werden; dann gelten die Daten als nichtstaatlich.
Nichtstaatliche geologische Daten sind alle geologischen Daten, die nicht unter die oben genannten Kriterien für staatliche Daten fallen.
Das GeolDG unterscheidet in drei Datenkategorien:
Nachweisdaten (§ 8 GeolDG)
Diese Daten beantworten die Fragen: Wer? Wo? Wann? Was? Wie? Wofür? Sie ordnen geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und inhaltlich zu und müssen vor Beginn der geologischen Untersuchung übermittelt werden.
Fachdaten (§ 9 GeolDG)
Daten geologischer Untersuchungen, die durch Messungen und Aufnahmen gewonnen wurden. Dazu zählen Daten aus punktuellen oder flächenhaften Untersuchungen sowie Bohrungen, einschließlich Testergebnissen und Laboranalysen von Gesteins-, Boden-, Flüssigkeits- und Gasproben, welche mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind. Auch das Aufbereiten von Rohdaten, wie das (Re-)Prozessing seismischer Daten oder die Berechnung von Bodenkennwerten, zählen zu den Fachdaten.
Ausgenommen sind Analysen, die Aufschluss über die Qualität und Menge des untersuchten Bodenschatzes geben.
Bewertungsdaten (§ 10 GeolDG)
Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrundes. Dazu gehören auch Vorratsberechnungen, Angaben zur Verwendung von Rohstoffen und Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebietes.
Nachweisdaten
Diese sind dem GD NRW spätestens zwei Wochen vor Beginn der geologischen Untersuchung mit der Anzeige zu übermitteln.
Fachdaten
Diese müssen spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an den GD NRW übermittelt werden. Wenn die Untersuchung länger als ein Jahr dauert, sind die Fachdaten jährlich zu übermitteln – erstmals nach Ablauf des ersten Jahres.
Bewertungsdaten
Diese sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert an den GD NRW zu übermitteln. Falls die Untersuchung länger als ein Jahr andauert, sind auch die Bewertungsdaten jährlich zu übermitteln – erstmals nach Ablauf des ersten Jahres.
Wenn Sie Ihre Anzeige- und Übermittlungspflichten nach § 39 GeolDG nicht erfüllen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bei der Übermittlung neu erhobener Daten schlägt die übermittlungspflichtige Person selbst vor, ob es sich um Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten handelt. Zur Unterstützung bietet der GD NRW einen Kategorisierungsleitfaden (PDF, 73 KB) an. Anschließend prüft der GD NRW die vorgeschlagene Kategorisierung und legt sie per Verwaltungsentscheidung fest.
Für Daten, die dem GD NRW vor dem 30. Juni 2020 übermittelt worden sind, nimmt der GD NRW die Datenkategorisierung selbst vor und legt sie ebenfalls per Verwaltungsentscheidung fest.
Daten aus geologischen Untersuchungen können an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: agu@gd.nrw.de
Daten aus Bohrungen sind über das Onlineportal: Bohranzeige NRW zu übermitteln.
Hinweise und Kontakt: Bei Fragen zur Anzeige oder Datenlieferung, Abstimmungsbedarf zu Datenformaten oder wenn Ihre elektronische Datenlieferung größer als 20 MB ist, senden Sie bitte vorab eine E-Mail mit entsprechendem Betreff (Anzeige, Datenlieferung, Abstimmung Datenformate) an agu@gd.nrw.de.
Der GD NRW wird sich in jedem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Geologische Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an den GD NRW übermittelt wurden (Bestandsdaten), werden gemäß dem GeolDG öffentlich zugänglich gemacht. Dies erfordert zunächst fachliche, technische und organisatorische Vorarbeiten beim GD NRW. Die Daten werden bereitgestellt, nachdem ihre Kategorisierung sowie die Prüfung von Fristen und Schutzbelangen abgeschlossen sind. Nichtstaatliche Bewertungsdaten, auch wenn sie vor dem 30. Juni 2020 übermittelt wurden, werden grundsätzlich nicht öffentlich bereitgestellt (s. nächste Frage).
Daten, die noch nicht digital verfügbar sind, können beim GD NRW angefragt oder nach Terminabsprache vor Ort eingesehen werden.
Der GD NRW prüft die eingereichten Daten, bewertet die vorgeschlagene Kategorisierung (Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten) und legt die endgültige Kategorie fest. Zudem wird ermittelt, ob es sich um staatliche oder nichtstaatliche Daten handelt, da für nichtstaatliche Daten längere Fristen und Einschränkungen bei der öffentlichen Bereitstellung gelten.
Die Kategorisierung wird nach der Verwaltungsentscheidung öffentlich bekannt gegeben. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens folgt eine öffentliche Bereitstellung der freigegebenen Daten.
Alle Daten werden archiviert, um ihre dauerhafte Verfügbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen. Dies beinhaltet die Erfassung, Bearbeitung, Systematisierung, Digitalisierung und Archivierung geologischer Daten.
Die öffentliche Bereitstellung nach dem GeolDG bedeutet, dass geologische Daten für alle zugänglich gemacht werden.
Geologische Untersuchungen für gewerbliche Zwecke (z. B. Rohstofferkundung) müssen bereits in der Anzeige entsprechend gekennzeichnet werden. In diesen Fällen verlängert sich die Schutzfrist für Fachdaten automatisch von fünf auf zehn Jahre.
Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt.
Falls zusätzliche Schutzbelange nach § 31 und § 32 GeolDG bestehen, bittet der GD NRW, diese bei der Übermittlung unter Angabe des entsprechenden Paragraphen und einer kurzen Begründung zu berücksichtigen.
Die übermittelten Daten werden vor der öffentlichen Bereitstellung anonymisiert. Namen und Adressen werden nicht veröffentlicht und private oder kommerziell erhobene Bewertungsdaten bleiben geschützt. Die Einhaltung gesetzlicher Schutzfristen für Fachdaten ist ebenfalls gewährleistet – ein besonderer Hinweis bei der Datenübermittlung ist nicht erforderlich.
Sie können dem GD NRW eine generelle Freigabe Ihrer übermittelten Daten zur Weitergabe an Dritte und zur öffentlichen Bereitstellung erteilen.
Diese Daten werden als Nachweisdaten kategorisiert und die Kategorisierung wird per Verwaltungsentscheidung festgelegt.
Hinweise und Kontakt:
Bei Fragen zur Datenlieferung oder bei Abstimmungsbedarf zur generellen Freigabe senden Sie eine E-Mail mit entsprechendem Betreff an agu@gd.nrw.de.
Der GD NRW wird sich in jedem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Fragen zum Geologiedatengesetz:
Anna Thiel
+49 2151 897-460
Alexandra Pohl
+49 2151 897-254
Fragen zur Anzeige und Übermittlung:
Jörn Bittner
+49 2151 897-492
Anzeige geologischer Untersuchungen NRW
Öffentliche Bekanntgabe der Datenkategorisierung
Aufgebotsverfahren inhaberlose Daten und Ausschlussbescheid
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