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Geologiedatengesetz

Das Gesetz, kurz GeolDG, trat am 30.06.2020 bundesweit in Kraft und löst das bisher geltende Lagerstättengesetz von 1934 ab. Es regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. Die zentralen Begriffe des Gesetzes werden in § 3 GeolDG dargelegt.

Geologische Daten werden insbesondere benötigt

  • zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds,
  • zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken,
  • in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
  • für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.

Nichtstaatliche Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Aus dem Geologiedatengesetz ergeben sich Pflichten zur lückenlosen Übermittlung von nichtstaatlichen Daten geologischer Untersuchungen an die zuständigen Behörden, also an den GD NRW als zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen. Zur Anzeige verpflichtet ist: Wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt oder wer Auftraggeber einer geologischen Untersuchung ist. Die Daten werden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt, auch um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten. Sie geben dem GD NRW zudem die Möglichkeit, Geogefahren besser zu erkennen, einzugrenzen und zu bewerten.

Rechtssicherheit für das Handeln

Mit dem Gesetz erhalten die zuständigen Behörden Rechtssicherheit in ihrem Handeln. Die rechtliche Grundlage sorgt für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Schutz von Interessen der Firmen und Privatpersonen sowie den Interessen der Öffentlichkeit an den geologischen Daten.

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