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Kann der GD NRW den Inhaber geologischer Daten mit den verfügbaren Mitteln nicht ermitteln, ist er gemäß § 25 Abs. 1 GeolDG berechtigt, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten.
In diesem Verfahren werden die für die geologischen Fach- und Bewertungsdaten maßgeblichen Nachweisdaten im entsprechenden Verkündungsorgan und im Internet bekannt gegeben. Dabei wird der Inhaber aufgefordert, sich innerhalb eines Jahres beim GD NRW zu melden. Falls die Angabe der Nachweisdaten zu umfangreich ist, werden stattdessen die Lage und, sofern bekannt, der Gewinnungszeitpunkt der Daten sowie der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist veröffentlicht.
Hier (PDF, 38 KB) finden Sie die öffentliche Bekanntgabe der inhaberlosen Daten auf der Webseite des Ministeriums des Innern NRW im Ministerialblatt.
Meldet sich der Inhaber nicht innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung, erlässt der GD NRW einen Ausschlussbescheid. Dieser Bescheid wird gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) öffentlich zugestellt.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GeolDG können Sie hier (PDF, 38 KB) die öffentliche Bekanntgabe des erlassenen Ausschlussbescheides einsehen. Somit ist der Ausschlussbescheid öffentlich zugestellt. Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbescheid gelten die Daten als inhaberlos. Inhaberlose Daten sind staatliche geologische Daten des Landes. Fach- und Bewertungsdaten als staatliche geologische Daten werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.
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